Weder Polizei, noch Staatsanwaltschaft oder Gericht kommen ihrem originären Verfassungsauftrag „Bürgerschutz“ nach gegenüber der Installation und des Betriebs von Großwindkraftanlagen, weil das Staatsziel „Klimaschutz“ politisch extrem forciert mit einer technologisch – weil physikalisch – niemals herstellbaren „Energiewende“ gleichgesetzt wird.
Allerdings wird in BImschG-Genehmigungen generell und bundesweit wegen Fehlens bewertungsgeeigneter Erkenntnisse über die Wirkungen technischen Infraschalls von Großwindkraftanlagen der Vorsorgepflicht der Genehmigungsbehörden und der Betreiber aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb diese auf zulässigen Antrag Dritter (Umweltschutzverbände) aufzuheben, zumindest außer Kraft zu setzen sind (Erweiterung des Prüfungsumfangs)! (vgl. Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 22.06.2016 Az.: 2 B 4/16 unter „Drittens“, nachgehend OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 131/16, einzusehen über das Nds. Landesjustizportal, Beachte: § 42 Abs. 2 VwGO, Ausschluss von „Popularklagen“) BVerwG, Entscheidung v. 22.10.2015, Az.: 7 C 15/13
Daraus folgt: Es liegen illegale Freilandversuche an Menschen, Tieren und weiteren Umgebungsbestandteilen der Anlagen unlängst massenweise vor, deren bisherige Ergebnisse nicht geeignet sind eine „Sicherheit“ zu belegen, da diese über eine zu kurze Zeitspanne und an nicht linear vergleichbaren Anlagen unterschiedlicher Generationen und Abmessungen erhoben sind. In der Konsequenz hieraus könnte ein potentielles nukleares Verstrahlungsrisiko nach dem „Atomausstieg“ schlicht in eine extrem raumgreifende Realverstrahlung durch den anlagenerzeugten technischen Infraschall bereits getauscht sein. „Walgesang“ über tausende Kilometer zumindest ist Infraschall, aber technisch erzeugt ist er nicht (vgl. Schädlichkeiten von Radar, Ultraschall, DECT, Mikrowellen, etc. pp.). Um dies zu erkennen, muss man nicht unter „diffusen Verstrahlungsängsten“ leiden. Es reicht, sich mit den Ausführungen der Strahlenschutzkommission vertraut zu machen.
Festlegungen von Einwirkbereichen anlagenverursachten Infraschalls sind somit Willkür. Das könnte heißen, eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO dehnte sich flächendeckend aus und über ihn sog. Popularklagen zu verhindern zu versuchen ist angesichts flächendeckender Gesundheitsgefährdung obsolet.
„to serve and to protect“, Verfassungsschutz, Rechtsschutz, Gesundheitsschutz, Minderheitenschutz, Wertekanon, Kulturgut … Was ist los?